Die Prüfung der Umsatzsteuer-Id.-Nr. (USt-Id-Nr.) von EU-Geschäftspartnern muss vor der Erbringung von Leistungen erfolgen und als Ausdruck dokumentiert werden. Damit sich Unternehmer von der Gültigkeit der USt-Id.-Nr. eines EU-Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das sogenannte Bestätigungsverfahren eingeführt. Prüfen Sie schnell und einfach die USt-Id.-Nr. Ihrer EU-Geschäftspartnerin bzw. Ihres EU-Geschäftspartners:
Aktuelles
- Dritte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020
- Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der BRD zugelassen sind
- Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sog. Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel
- Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020
- Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos
- Einkommensteueraufkommen je Einkommensgruppe
- BFH: Steuerliche Auswirkungen pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse
- BFH: Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer - Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses
- BFH: § 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG sind verfassungsgemäß
- BFH: Überlassen von Bootsliegeplätzen nicht steuersatzermäßigt